
Alleinerziehende Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), die mit einem Partner zusammenleben, der krank oder schwerbehindert ist, haben einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, wenn von einer Entlastung bei der Betreuung der Kinder durch den Lebensgefährten aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht ausgegangen werden kann .
Nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 maßgeblichen Regelleistung anzuerkennen für Personen, die mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Durch die Hilfe eines Partners oder Ehemannes, bei dem Pflegestufe II festgestellt wurde und dem außerdem ein Grad der Behinderung von 100 sowie zusätzlich die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ zuerkannt wurden, ist so unerheblich, dass sie die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nicht ausschließt. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 22.09.2009 zugunsten einer alleinerziehende Mutter, die gegen das Versagen des Mehrbedarfs für Alleinerziehende geklagt hatte. (L 7 B 208/09 AS ER)